GmbHG §§ 16, 39
EO §§ 381 Z 1, 390
Die Verbindung der Klage auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund und jener auf Zustimmung der übrigen Gesellschafter ist zulässig. Die Abhaltung einer Generalversammlung und Beschlußfassung ist nicht Voraussetzung zur Klagseinbringung. Der Anspruch auf Abberufung kann grundsätzlich auch durch einstweilige Verfügung gesichert werden, wobei deren Voraussetzungen streng zu prüfen sind. Insbesondere ist auf die Bestimmung des § 39 GmbHG zu achten, wonach es der Gesetzgeber eher in Kauf nimmt, daß ein Mehrheitsgesellschafter trotz Vorliegens wichtiger Gründe für die Dauer des Rechtsstreits die Geschäftsführung ausübt, als daß ihm im umgekehrten Fall eine Gesellschafterminderheit für die Prozeßdauer die Geschäftsführung entzieht. Im Zweifel ist der Gesellschafter-Geschäftsführer vorläufig in seiner Funktion zu belassen; § 390 EO über die Sicherheitsleistung kommt bei nicht genügender Bescheinigung des Anspruchs nicht zur Anwendung.