GrEStG 1955: § 20 Abs 1 Z 1
1. Ein Erwerbsvorgang ist nicht iSd § 20 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 rückgängig gemacht, wenn der Vertrag lediglich der Form nach aufgehoben wird, die durch den Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim Erwerber bleibt und der Verkäufer seine ursprüngliche freie Rechtsstellung nicht wiedererlangt.