EStG § 4 Abs 4
1. Besteht zwischen Schenkung und Darlehensgewährung ein offensichtlicher Zusammenhang (Vereinbarung vom gleichen Tag, teilweise Geldzuwendung unter Auflage, teilweise Zuwendung der Darlehensforderung), ist das Rechtsverhältnis insgesamt nach den Grundsätzen zu beurteilen, die für nahe Angehörige gelten. Die langfristige Kapitalhingabe ohne Bestellung von Sicherheiten ist zwischen Fremden unüblich.