Wird der Betrieb veräußert, dann können die dabei realisierten stillen Reserven auf das neu angeschaffte Betriebsvermögen eines anderen Betriebes desselben StPfl nicht übertragen werden. Dies ergibt sich eindeutig aus § 12 Abs 2 Z 1 EStG: Eine Übertragung stiller Reserven ist nur zulässig, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut ... „zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat“. Die Anwendung des § 12 ist danach auf denselben Betrieb beschränkt.