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Übertragung stiller Reserven bei der (Teil-)Betriebsveräußerung

SteuerrechtW.D.RdW 1991, 304 Heft 10 v. 1.10.1991

Wird der Betrieb veräußert, dann können die dabei realisierten stillen Reserven auf das neu angeschaffte Betriebsvermögen eines anderen Betriebes desselben StPfl nicht übertragen werden. Dies ergibt sich eindeutig aus § 12 Abs 2 Z 1 EStG: Eine Übertragung stiller Reserven ist nur zulässig, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut ... „zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat“. Die Anwendung des § 12 ist danach auf denselben Betrieb beschränkt.

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