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Der Rückzahlungsantrag gem § 239 BAO als Dauerauftrag

SteuerrechtGernot HierhammerRdW 1991, 303 Heft 10 v. 1.10.1991

Gem § 215 Abs 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gem Abs 1-3 (Tilgung allfälliger Abgabenschuldigkeiten) zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder antragsgemäß umzubuchen oder zu überrechnen. Es besteht somit ein Rechtsanspruch.

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