Gem § 215 Abs 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gem Abs 1-3 (Tilgung allfälliger Abgabenschuldigkeiten) zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder antragsgemäß umzubuchen oder zu überrechnen. Es besteht somit ein Rechtsanspruch.