Seit dem EStG 1988 gehören ua auch Einkünfte aus der Berufstätigkeit der „Unternehmensberater“ zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 22 Z 1 lit b EStG).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (621/XVII GP) fallen unter die Gruppe der Unternehmensberater Personen, „die ihre Befähigung durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch die Ablegung der Unternehmensberater-Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 254/1978 erworben haben“.