Nach bisheriger Rechtsprechung zu § 9 Abs 2 KVG war der ermäßigte Steuersatz für eine Kapitalerhöhung zur Deckung der Überschuldung davon abhängig, daß der Kapitalerhöhung eine Kapitalherabsetzung vorangeht (VwGH 19. 5. 1983, 82/15/0057, ÖStZB 1984, 245; Doralt/Ruppe II2, 87).
Der VwGH hat diese Auffassung mit einem verstärkten Senat nunmehr aufgegeben (E 10. 6. 1991, 89/15/0012):