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Strafbares Verschweigen der Erwerbstätigkeit bei Offenbarungseid

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 293 Heft 10 v. 1.10.1991

EO § 47 Abs 2

StGB § 288 Abs 2

Auch das Verschweigen der Erwerbstätigkeit oder des richtigen Berufes (hier: Prostituierte) beim Offenbarungseid kann den Tatbestand nach § 288 Abs 2 StGB erfüllen, sofern diese persönlichen Verhältnisse für die Vollstreckung von Belang sind.

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