EO § 47 Abs 2
StGB § 288 Abs 2
Auch das Verschweigen der Erwerbstätigkeit oder des richtigen Berufes (hier: Prostituierte) beim Offenbarungseid kann den Tatbestand nach § 288 Abs 2 StGB erfüllen, sofern diese persönlichen Verhältnisse für die Vollstreckung von Belang sind.