KartG §§ 35, 36
Bei der Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen steht zwar der Schutz von Einzelinteressen anderer Marktteilnehmer nicht im Vordergrund, doch dient die Mißbrauchsaufsicht auch ihrem Schutz, soweit der Wettbewerb gestört wird.