EO §§ 146, 150, 152, 156 Abs 1, 183 Abs 2, 194 Abs 3
UStG § 12 Abs 14
Enthalten die Versteigerungsbedingungen keine - möglicherweise zulässige - Bestimmung, daß der Erwerber anfallende USt-Beträge zuzüglich zum Meistbot zu entrichten hat, dann ist im Meistbot ein festgesetztes Bruttoentgelt zu sehen, das eine allfällige USt umfaßt; auch aus § 12 Abs 14 UStG kann nicht abgeleitet werden, daß der Erwerber zu das Meistbot übersteigenden Leistungen verhalten wäre. Dies mag - bei Nichtberücksichtigung umsatzsteuerrechtlicher Fragen bei Ermittlung des Schätzwertes - rein wirtschaftlich gesehen dazu führen, daß uU der Ersteher im Fall der Ausnützung einer ihm zustehenden Möglichkeit zum Vorsteuerabzug begünstigt ist, doch kommt im Fall des Eigentumserwerbes durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahrens die Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze schon deswegen nicht in Betracht, weil die Rechte und Pflichten des Erstehers durch die Vorschriften der EO und den Inhalt der Versteigerungsbedingungen erschöpfend und abschließend geregelt sind.