UStG § 11
Rechnungen, in denen das Entgelt und die USt iSd § 11 Abs 1 Z 6 UStG aufgeschlüsselt dargestellt werden, weisen noch nicht auf eine Nettopreisvereinbarung hin. Auch unrunde Rechnungssummen sind kein überzeugendes Indiz für eine Nettopreisvereinbarung. Im Zweifel und bis zum Beweis des Gegenteils ist von einer Bruttopreisvereinbarung auszugehen.