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Käufer und Verkäufer keine Rechtsgemeinschaft, kein gemeinschaftlicher Rechtsgrund

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1990, 332 Heft 8 v. 1.8.1990

GebG: § 7, § 14 TP 13 Abs 1

1. Käufer und Verkäufer stellen weder eine Rechtsgemeinschaft iSd § 7 GebG dar, noch lassen sich ihre Ansprüche und Verpflichtungen aus einem gemeinsamen Rechtsgrund ableiten.

2. Bevollmächtigen Käufer und Verkäufer einen gemeinsamen Rechtsvertreter mit der Durchführung eines Kaufgeschäftes, so ist die Vollmachtsgebühr gem § 14 TP 13 Abs 1 zweimal zu entrichten.

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