KStG: § 2 iVm EStG: § 98
BAO § 29
Ein Besprechungsraum bildet nur dann eine inländische Betriebsstätte einer im Ausland ansässigen AG (Unternehmensberatung), wenn diese über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raums eines anderen (der zu beratenden GmbH) begründet für sich gesehen noch keine Betriebsstätte.