KStG: § 8
Wird eine Kapitalgesellschaft gegründet und wird die geleistete Einlage wieder an den Gesellschafter ausbezahlt, liegt darin eine Darlehensaufnahme des Gesellschafters, die nach den Fremdvergleichsgrundsätzen zu verzinsen ist. Eine fehlende oder zu geringe Verzinsung begründet eine verdeckte Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG 1988.