EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 6
Mit Wirksamkeit für ab 1990 abgeschlossene Versicherungsverträge besteht nach der eingangs zitierten Bestimmung für Erträge aus kurzläufigen (weniger als zehn Jahre Laufzeit) Erlebensversicherungen und aus Abfindungszahlungen bei Rentenversicherungsverträgen Steuerpflicht, wenn der Versicherungsvertrag nicht gegen laufende Prämienzahlung abgeschlossen wurde.