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Rückwirkensfiktion des § 8 Abs 4 StruktVG und Behandlung von Entnahmen und Einlagen in der Neunmonatsfrist

SteuerrechtErlassrundschauRdW 1990, 330 Heft 8 v. 1.8.1990

StruktVG: § 8 Abs 4

1. § 8 Abs 4 StruktVG wird weiterhin dahingehend zu interpretieren sein, daß die Rückwirkensfiktion auf das laut Einbringungsbilanz übertragene Vermögen bezogen wird. Voraussetzung für das Anwenden des Art III StruktVG ist,

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