StruktVG: § 8 Abs 4
1. § 8 Abs 4 StruktVG wird weiterhin dahingehend zu interpretieren sein, daß die Rückwirkensfiktion auf das laut Einbringungsbilanz übertragene Vermögen bezogen wird. Voraussetzung für das Anwenden des Art III StruktVG ist,
StruktVG: § 8 Abs 4
1. § 8 Abs 4 StruktVG wird weiterhin dahingehend zu interpretieren sein, daß die Rückwirkensfiktion auf das laut Einbringungsbilanz übertragene Vermögen bezogen wird. Voraussetzung für das Anwenden des Art III StruktVG ist,