ABGB §§ 1035 ff, 1041, 1152, 1431 ff
Demjenigen, der irrtümlich eine bestehende Verpflichtung angenommen und Arbeitsleistungen erbracht hat, steht nur eine Leistungskondiktion nach §§ 1431 ff ABGB zu, wobei die Arbeit grundsätzlich nach dem Nutzen zu vergüten ist, den sie dem anderen tatsächlich verschafft hat.