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Einkommensgrenze gem § 9 b FLAG verfassungswidrig

SteuerrechtErich NovacekRdW 1990, 323 Heft 8 v. 1.8.1990

Das Bundesgesetz vom 12. 12. 1989, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird (BGBl 652), brachte für Personen, deren Einkommen zusammen mit dem Ehegatten (Lebensgefährten) jährlich 96.000 S zuzüglich je 18.000 S für das zweite und jedes weitere Kind nicht übersteigt, zusätzlich zum Anspruch auf Familienbeihilfe einen Familienzuschuß von monatlich 200 S pro Kind (§§ 9-9 d). Dabei wird der Einkommensbegriff allerdings nicht mit dem des EStG gleichgesetzt, sondern mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zuzüglich gewisser steuerfreier Einkünfte, somit ohne Berücksichtigung von Sonderausgaben, insbesondere von Verlustvorträgen gem § 18 Abs 6 EStG. Ein Verlustausgleich ist zwar bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte jedes der beiden Ehegatten (Lebensgefährten) zulässig (s Ergänzung der Durchführungsrichtlinien zum FLAG, AÖF 1990/84, Pt 09 b.01), nicht aber zwischen den Einkünften der Ehegatten (Lebensgefährten).

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