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Keine Entgeltfortzahlung bei Teilnahme an Protestversammlung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1990, 321 Heft 8 v. 1.8.1990

ArbVG § 47 Abs 1

ABGB § 1155

Arbeitnehmer, die an einer Protestversammlung teilnehmen, die als einseitige kurzfristige Arbeitsniederlegung IS eines Kurzstreiks anzusehen ist, haben mangels Leistungsbereitschaft grundsätzlich keinen Entgeltanspruch.

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