ArbVG § 47 Abs 1
ABGB § 1155
Arbeitnehmer, die an einer Protestversammlung teilnehmen, die als einseitige kurzfristige Arbeitsniederlegung IS eines Kurzstreiks anzusehen ist, haben mangels Leistungsbereitschaft grundsätzlich keinen Entgeltanspruch.
ArbVG § 47 Abs 1
ABGB § 1155
Arbeitnehmer, die an einer Protestversammlung teilnehmen, die als einseitige kurzfristige Arbeitsniederlegung IS eines Kurzstreiks anzusehen ist, haben mangels Leistungsbereitschaft grundsätzlich keinen Entgeltanspruch.