ABGB §§ 358, 1002
EO §§ 37, 328
Auch dann, wenn der Treuhänder auf Grund einer nach § 328 EO geführten Exekution als Eigentümer einer Liegenschaft eingetragen wurde, kann der Treugeber in einem späteren Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich dieser Liegenschaft Widerspruch erheben; ob bei Prüfung des Treuhandverhältnisses jeder Verdacht von dessen nachträglicher Konstruktion zur Gläubigerschädigung ausgeräumt ist, ist eine andere Frage.