ABGB §§ 1002, 1298, 1299
§ 1298 ABGB gilt nur für Erfolgsverbindlichkeiten: Das Abweichen vom geschuldeten Erfolg ist Nichterfüllung. Der Rechtsanwalt schuldet aber nicht den Prozeßsieg als Erfolg,
Seite 311
ABGB §§ 1002, 1298, 1299
§ 1298 ABGB gilt nur für Erfolgsverbindlichkeiten: Das Abweichen vom geschuldeten Erfolg ist Nichterfüllung. Der Rechtsanwalt schuldet aber nicht den Prozeßsieg als Erfolg,
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