HGB §§ 377, 378
Auf einen Handelskauf, der die Lieferung von Hardware und nicht speziell für den Käufer hergestellter Anwendersoftware zum Gegenstand hat, sind die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB zumindest entsprechend anwendbar.
Die Untersuchungs- und Rügepflicht besteht auch dann, wenn die Lieferung unmittelbar vom Verkäufer an einen Leasingnehmer durchgeführt wird, der nicht Kaufmann ist.