HAG: § 29 Abs 1 lit e
Mangels einer entsprechenden Anordnung des Gesetzgebers stellt auch ein Gutachten gem § 29 Abs 1 lit e HAG nichts anderes dar als ein Gutachten und damit ein in einem allenfalls nachfolgenden Verwaltungsverfahren verwertbares Beweismittel; es kommt ihm weder der Charakter einer generell verbindlichen Norm noch jener eines individuellen, der Rechtskraft fähigen hoheitlichen Rechtsaktes zu.