AZG § 26 Abs 1
Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so sind auch über die Ruhepausen Aufzeichnungen iSd § 26 Abs 1 AZG zu führen, und zwar unabhängig davon, ob diese als Arbeitszeit gelten oder ob Gleitzeitarbeit eingeführt ist.
VwGH 30. 5. 1989, 88/08/0191