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Aufzeichnungspflicht für Ruhepausen

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1990, 295 Heft 7 v. 1.7.1990

AZG § 26 Abs 1

Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, so sind auch über die Ruhepausen Aufzeichnungen iSd § 26 Abs 1 AZG zu führen, und zwar unabhängig davon, ob diese als Arbeitszeit gelten oder ob Gleitzeitarbeit eingeführt ist.

VwGH 30. 5. 1989, 88/08/0191

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