Nach der Verwaltungspraxis (Abschn 16 EStR 1984) waren Übergangsverluste bisher nur im Falle des Wechsels vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen- Ausgaben-Rechnung vortragsfähig (Abschn 16 Abs 6 EStR), nicht hingegen im umgekehrten Fall (Abschn 16 Abs 4 EStR). Der VfGH lehnte mit Erk vom 7. 3. 1990, B 232/89, eine solche Differenzierung ab.
Sachverhalt