Der VwGH hat im Erk 20. 11. 1989, 89/14/0138, jüngst die Aussage getroffen, er hätte „durch seine bisherige Rechtsprechung zum Betriebsausgabenbegriff des Einkommensteuergesetzes klargestellt“, daß „es sich bei Kosten der Teilung eines gemeinsamen Besitzes nicht um (laufende) Betriebsausgaben“ handle; sie wären vielmehr „anteilige Anschaffungskosten des Betriebsvermögens der nunmehr im Alleineigentum einzelner Personen stehenden neuen Betriebe und bei ihnen zu aktivieren“. Der Gerichtshof verweist dazu ausdrücklich auf das Erk 4. 11. 1960, 1471/59. Ich bin eigentlich immer davon ausgegangen (siehe auch Einkommensteuerhandbuch2, 580), daß besagtes genau jenes Erk war, von dessen Aussage der VwGH im Jahr 1976 abgegangen ist; der entscheidende Senat hat sich deswegen sogar - was eher eine Seltenheit ist - verstärkt (siehe VwGH 22. 6. 1976, 529/74)! Dieser verstärkte Senat hat 1976 eindeutig ausgesprochen, es handle sich bei der Realteilung um keinen Anschaffungsvorgang. Zuvor hat der VwGH im übrigen schon einmal - damals allerdings ohne verstärkten Senat - den Standpunkt vertreten, eine Realteilung unterbreche nicht den Fristenlauf für Belange der Übertragung stiller Reserven, weil sie eine bloße Konkretisierung eines ideellen Anteiles darstelle (VwGH 27. 6. 1973, 611/72).