Große praktische Bedeutung wird der Ausgang eines kürzlich unter G 71/90 eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens zum Hochrechnungssystem bei bestimmten Ersatzeinkünften (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungsbeihilfe) nach § 3 Z 4 EStG 1972 haben. Berührt ist auch die - in ihrem Anwendungsbereich noch auf bestimmte Bezüge von Präsenz- und Zivildienern erweiterte - Nachfolgerbestimmung des § 3 Abs 2 EStG 1988. Das Hochrechnungssystem ist mit dem 3. AbgÄG 1987 ab 1987 als „Mittelding“ zwischen der völligen Steuerfreiheit vor allem des Arbeitslosengeldes, die allgemein als unbefriedigend empfunden wurde, und der politisch nicht gewünschten vollen Einbindung in die Steuerpflicht eingeführt worden.