ASGG § 61 Abs 1 Z 2
1. Als rückständiges laufendes Arbeitsentgelt iSd § 61 Abs 1 Z 2 ASGG kann nur das Entgelt für diejenige Zeit verstanden werden, in der der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeit schon erbracht hat und daher einen Lohnanspruch unabhängig von der Frage der Berechtigung der ausgesprochenen Entlassung oder Kündigung hat, nicht jedoch auch Kündigungsentschädigung oder Urlaubsabfindung.