ASGG §§ 37, 51 Abs 3
1. Ein Gerichtshof erster Instanz ist als Arbeits- und Sozialgericht nur dann sachlich unzuständig, wenn die anhängig gemachte Rechtssache keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist und entweder vor ein Bezirksgericht oder einen anderen Gerichtshof erster Instanz gehört.