ABGB §§ 1041, 1090, 1295
MRG § 30 Abs 2
Der Vermieter hat gegen den Mieter keinen Anspruch auf Herausgabe des durch die untersagte Untervermietung erzielten Gewinnes; ein Schaden ist in seinem Vermögen so lange nicht eingetreten, als er den vereinbarten Mietzins erhalten hat; das Gesetz kennt als Folge der unerlaubten Untervermietung nur die Kündigung, was durch bereicherungsrechtliche Vorschriften nicht umgangen werden darf.