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Untersagte Untervermietung: Kein Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruch des Vermieters

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 249 Heft 6 v. 1.6.1990

ABGB §§ 1041, 1090, 1295

MRG § 30 Abs 2

Der Vermieter hat gegen den Mieter keinen Anspruch auf Herausgabe des durch die untersagte Untervermietung erzielten Gewinnes; ein Schaden ist in seinem Vermögen so lange nicht eingetreten, als er den vereinbarten Mietzins erhalten hat; das Gesetz kennt als Folge der unerlaubten Untervermietung nur die Kündigung, was durch bereicherungsrechtliche Vorschriften nicht umgangen werden darf.

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