ABGB §§ 901, 1284 ff
Wird ein Unternehmen gegen Leibrente veräußert, liegt auch ein Kaufvertrag vor; dabei ist nur die Dauer der Rentenleistung, nicht aber deren Höhe ein Glücksgeschäft. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage berechtigt daher als Wegfall der Geschäftsgrundlage zur Vertragsanpassung.