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Zur Haftung des Quasi-Herstellers im Produkthaftungsgesetz

WirtschaftsrechtMarkus AndréewitchRdW 1990, 247 Heft 6 v. 1.6.1990

1. Als Hersteller gilt nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG)1)1)BGBl 1988/99.2)2)Zum PHG ganz allgemein etwa Posch, Produkthaftungsgesetz, RdW 1988, 65; Andréewitch, Anmerkungen zum Produkthaftungsgesetz, ÖJZ 1988, 225; Barchetti/Formanek, Das österreichische Produkthaftungsgesetz (1988); Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung (1988); Welser, Produkthaftungsgesetz (1988). auch derjenige, der als „Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt“ (§ 3). Im korrespondierenden Art 3 Abs 1 der EG-Richtlinie (EG- RL) ist von denjenigen die Rede, die sich „als Hersteller ausgeben“3)3)Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG) vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (85/374/EWG).4)4)Zur EG-RL etwa Taschner, Produkthaftung (1986), Schmidt-Salzer/Hollmann, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung, Band 1 (1986); Lorenz, Europäische Rechtsangleichung auf dem Gebiet der Produzentenhaftung: Zur Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. 7. 1985, ZHR 151 (1987) 1.. Es fragt sich zunächst, ob diesen voneinander abweichenden Begriffen in inhaltlicher Hinsicht unterschiedliche Bedeutung zukommt, ob also der österr Gesetzgeber ein von der EG-RL abweichendes Tatbe-

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