Ein Hersteller elektrischer Anlagen weicht bei einem öffentlichen Auftrag von den Ausschreibungsunterlagen (Vertragsinhalt) ab, indem er überdimensionierte Leitungen verlegt und diesen teureren Leistungsumfang in mehreren Teilrechnungen zu dafür angemessenen Preisen verrechnet. Ein Manager dieses Unternehmens wird deshalb wegen Betruges (§ 146 StGB)1) angeklagt und vom ErstG verurteilt (LGStrafsachen Wien 11. 6. 1987, 12 a Vr 11.396/81); der OGH bestätigt den Schuldspruch (E vom 20. 9. 1988, 15 Os 28/88 ).