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Erbringung unnotwendiger und unwirtschaftlicher Leistungen als Betrug?

WirtschaftsrechtMartin KarollusRdW 1990, 244 Heft 6 v. 1.6.1990

Ein Hersteller elektrischer Anlagen weicht bei einem öffentlichen Auftrag von den Ausschreibungsunterlagen (Vertragsinhalt) ab, indem er überdimensionierte Leitungen verlegt und diesen teureren Leistungsumfang in mehreren Teilrechnungen zu dafür angemessenen Preisen verrechnet. Ein Manager dieses Unternehmens wird deshalb wegen Betruges (§ 146 StGB)1)1)Und zwar wegen Setzung eines Tatbeitrages nach § 12, 3. Alt StGB: Der Angekl war nämlich nur an der Erstellung der Offerte beteiligt; diese war nach Auffassung des ErstG „spekulativ“, dh bereits mit dem Vorsatz erstellt, später die Leistungsmengen zugunsten teurerer Positionen zu verschieben. Zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistungen und der Erstellung der Teilrechnungen war der Angekl bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden (!). Das hohe strafrechtliche Risiko der mittleren Managementebene wird in diesem Fall wohl sehr deutlich. angeklagt und vom ErstG verurteilt (LGStrafsachen Wien 11. 6. 1987, 12 a Vr 11.396/81); der OGH bestätigt den Schuldspruch (E vom 20. 9. 1988, 15 Os 28/88 ).

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