1. Als Hersteller gilt nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG)1)2) auch derjenige, der als „Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt“ (§ 3). Im korrespondierenden Art 3 Abs 1 der EG-Richtlinie (EG- RL) ist von denjenigen die Rede, die sich „als Hersteller ausgeben“3)4). Es fragt sich zunächst, ob diesen voneinander abweichenden Begriffen in inhaltlicher Hinsicht unterschiedliche Bedeutung zukommt, ob also der österr Gesetzgeber ein von der EG-RL abweichendes Tatbe-