ABGB §§ 879, 1346, 1357
WG: Art 30
Die Bank kann zulässig den Bürgen auf die Einsicht in ihre Kontoauszüge beim Hauptschuldner zur Information über den Stand der Schuld verweisen; rechtlich schutzwürdige Interessen des Bürgen wären erst dann verletzt, wenn der Bürge seinen Auskunftsanspruch gegen den Hauptschuldner nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten durchsetzen könnte.