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Rechtsmißbrauch durch Forderungseinlösung; zur Inanspruchnahme des Bürgen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 155 Heft 5a v. 1.5.1990

ABGB §§ 891, 1295 Abs 2, 1357

Nimmt der Gläubiger nur den als Bürgen und Zahler Haftenden in Anspruch, liegt darin kein Rechtsmißbrauch, selbst wenn der Gläubiger die verbürgte Forderung im Zusammenwirken mit dem Hauptschuldner nur zu dem Zweck einlöste, diesen zu schonen.

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