ABGB §§ 932, 1167, 1489
Zumindest bei Werkverträgen bestehen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander; der Werkbesteller kann daher auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, aber innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse verlangen, wenn die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind.