Der mit dem AbgÄG 1989 neu geschaffene Berichtigungstatbestand des § 293 b BAO ermöglicht nunmehr eine Abänderung von Bescheiden auch in Fällen, in denen wegen vollständiger Offenlegung der Sachverhalte kein Wiederaufnahmstitel nach § 303 BAO gegeben ist (vgl RdW 1990, 29). Damit können vor allem in „Soforteingabefällen“ unterlaufene Fehler korrigiert werden. Im folgenden werden die wichtigsten Punkte des kürzlich dazu ergangenen Durchführungserlasses des BMF (05 2601/5-IV/5/89 vom 24. 1. 1990) dargestellt: