Werden bei einem im Miteigentum erworbenen Mietobjekt von Anfang an keine gemeinsamen Einnahmen erzielt, weil jeder Miteigentümer auf Grund eines eingeräumten Nutzungsrechtes bzw als „außerbücherlicher Wohnungseigentümer“ nur über bestimmte Wohneinheiten als wirtschaftlicher Eigentümer verfügt, dann unterbleibt - mangels gemeinsamer Einnahmen - von Anfang an eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften.