Von Auslandsforderungen kann eine Abschreibung bis zu 15 % des zum jeweiligen Bilanzstichtag offenen Forderungsbetrages vorgenommen werden; die pauschale Abschreibung darf allerdings nur insoweit geltend gemacht werden, als für die Forderung keine Abschreibung auf den tatsächlich niedrigeren Teilwert in Anspruch genommen wird (§ 6 Z 2 lit c EStG, vorletzter Satz).