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Sind Währungsverluste und andere Wertberichtigungen von Auslandsforderungen mit der pauschalen Teilwertabschreibung zu verrechnen?

SteuerrechtW. D.RdW 1990, 127 Heft 4a v. 1.4.1990

Von Auslandsforderungen kann eine Abschreibung bis zu 15 % des zum jeweiligen Bilanzstichtag offenen Forderungsbetrages vorgenommen werden; die pauschale Abschreibung darf allerdings nur insoweit geltend gemacht werden, als für die Forderung keine Abschreibung auf den tatsächlich niedrigeren Teilwert in Anspruch genommen wird (§ 6 Z 2 lit c EStG, vorletzter Satz).

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