Anschaffungsnaher Erhaltungsaufwand war bisher nicht sofort abzugsfähig, sondern als nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand aktivierungspflichtig und damit nur im Wege der AfA verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes bzw im Rahmen von Sonderabschreibungen abzugsfähig. Das gilt für Instandhaltungsaufwand und Instandsetzungsaufwand gleichermaßen.