1. Die Problemstellung
Nach Stoll 1) und nach der Rechtsprechung des BFH2) kann die Ausschüttung von Rücklagen, die bereits beim Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft vorhanden waren und deshalb den Kaufpreis beeinflußt haben, eine Teilwertabschreibung rechtfertigen, soweit nicht andere werterhöhende Faktoren (zB die Bedeutung der Beteiligung für den Betrieb des Erwerbers)3) den Substanzverlust infolge der Ausschüttung ausgleichen4). Befindet sich die Beteiligung im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft und sind die Beteiligungserträge nach § 10 KStG (Befreiung für Beteiligungserträge) steuerfrei, so stellt sich die Frage, ob die Steuerfreiheit der Ausschüttungen (Beteiligungserträge) die Steuerwirksamkeit der Teilwertabschreibung hindert. Denn nach Auffassung des VwGH5) steht im allgemeinen der fehlenden Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite (§ 20 Abs 2 EStG 1988 bzw § 12 Abs 2 KStG 1988) gegenüber. Die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zur Finanzierung einer Schachtelbeteiligung (iSd § 10 KStG 1966) wurde deshalb vom VwGH6) verneint.