AngG § 7 Abs 1, § 27 Z 1
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich berechtigt, nach Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ein Konkurrenzunternehmen aufzusuchen, mit diesem einen Arbeitsvertrag abzuschließen und seine künftige Tätigkeit in diesem Unternehmen vorzubereiten.