Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 Z 3 KO sind Arbeitnehmerforderungen für die Zeit nach Konkurseröffnung ua dann Konkursforderungen, wenn das Dienstverhältnis innerhalb der Frist des § 25 KO durch den Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt nach dieser Gesetzesstelle oder durch den Masseverwalter durch Kündigung gelöst wird. Im Anschlußkonkurs sind jedoch gem § 46 Abs 2 lit a KO Arbeitnehmerforderungen auch dann Masseforderungen, wenn der Dienstnehmer von seinem Austrittsprivileg oder der Masseverwalter von seinem Kündigungsprivileg gem § 25 KO Gebrauch gemacht hat, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis ist nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nach § 20 b und c AO durch den Schuldner oder den für ihn handelnden Ausgleichsverwalter gelöst worden.