StPO idF vor 2008 § 48 Z 1
Der Gläubiger ist dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn er zwar über einen Exekutionstitel verfügt, aber einen höheren, durch diesen nicht gedeckten Schaden behauptet.
OGH 12. 10. 1989, 13 Os 129/89
StPO idF vor 2008 § 48 Z 1
Der Gläubiger ist dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn er zwar über einen Exekutionstitel verfügt, aber einen höheren, durch diesen nicht gedeckten Schaden behauptet.
OGH 12. 10. 1989, 13 Os 129/89