EO § 39 Abs 1 Z 2, § 251 Z 5
Ist ein PKW zur Berufsausübung (hier: selbständiger Handelsvertreter) unentbehrlich, ist er der Exekution selbst dann entzogen, wenn das Fahrzeug von einer besonderen Qualität und ungewöhnlichem Wert ist (hier: BMW 735).
Für die Frage, ob es sich um einen zur Ausübung des Berufes erforderlichen Gegenstand iSd § 251 Z 5 EO handelt, kommt es auf die Verhältnisse zur Zeit der Pfändung an.