I. Die Ausgangslage
Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen kann ein Arbeitgeber verpflichtet sein, Arbeitskräfte einem Dritten zu überlassen. Eine solche Verpflichtung beinhaltet beispielsweise § 72 ArbVG. Danach ist der Betriebsinhaber verpflichtet, dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand zur Erfüllung ihrer Aufgaben Kanzlei- und Geschäftserfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Es ist einhellige, herrschende Ansicht (vgl nur Floretta in ArbVG-Kommentar, 396, und § 22 BRGO), daß der Betriebsinhaber eines Großbetriebes verpflichtet sein kann, dem Betriebsrat zeitweilig oder dauernd eine Schreibkraft beizustellen.