ABGB:§§ 880 a, 914, 1489
Wird die Wirksamkeit der Bankgarantie vom Eingang des „einbehaltenen Deckungsrücklasses“ abhängig gemacht, so genügt der Eingang des (geringeren) tatsächlich einbehaltenen Betrages statt des (höheren) zugrundegelegten.
Die zur Deckung der Kosten der Mängelbeseitigung dienende Garantie verjährt in 30 Jahren.