ABGB §§ 914, 932 Abs 2, 1167, 1170, 1295 Abs 2
Der Werkbesteller darf den Werklohn nur so lange zurückbehalten, als der aus der Ausübung seines Rechtes zu erwartende Nutzen, nämlich die Mängelbehebung, nicht in einem krassen Mißverhältnis zu dem dabei dem Werkunternehmer zugefügten Schaden steht.