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Die Haftung des Händlers bei nachträglicher Feststellung des Herstellers (§ 1 Abs 2 PHG)*)*)Der Bearbeitung des Themas liegt ein Auftrag des Salzburger Instituts für juristische Information und Fortbildung zugrunde.

WirtschaftsrechtFriedrich HarrerRdW 1990, 104 Heft 4a v. 1.4.1990

I. Einführung

Bislang galt der Grundsatz, daß eine schadenersatzrechtliche Verantwortung des Händlers wegen eines fehlerhaften Produktes nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt. Der Händler ist nicht verpflichtet, die einwandfreie Beschaffenheit der Waren zu prüfen1)1)Vgl etwa OGH SZ 49/14; 52/74; JBl 1987, 185.. Er haftet deshalb nicht, wenn ein mangelhaftes Produkt Schäden verursacht. Abweichend gestaltet sich die Rechtslage allerdings, wenn - ausnahmsweise -, etwa nach der Verkehrssitte oder den besonderen Umständen des Einzelfalles, eine Kontrollpflicht des Händlers anzunehmen ist2)2)S zB Staudinger/Honsell, BGB, Vorbem zu § 459 Rz 38. Vertriebsunternehmen müssen lediglich „Händler-Gefahrabwendungspflichten“ beachten (Schmidt-Salzer, Kommentar EG-Richtlinie Produkthaftung I, 1986, Art 3 Rz 265; Produkthaftungshandbuch/Foerste (1989), § 26 Rz 1 ff; BGH BB 1980, 443)..

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